Neue Drohnenverordnung ab 1. Januar 2023
Hier ist generell ein Flug in allen Unterkategorien (A1, A2, A3) des Anwendungsszenarios Open möglich). Seit dem 01. Januar 2023 benötigen Sie für die Kategorie A1 einen EU-Kompetenznachweis, sofern Sie eine Drohne mit einem Gewicht über 250, jedoch unter 500 Gramm betreiben.
Für Bestandsdrohnen gilt eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2023
Weitere Informationen beim Luftfahrtbundesamt => https://www.lba.de
Download-Link: https://www.lba.de/pdf
Wo darf ich seit dem 31. Dezember 2020 ohne eine weitere Genehmigung mit meiner „Drohne“ fliegen? Was ist die „Offene Kategorie“?
UAS der „Offenen Kategorie“ dürfen genehmigungsfrei geflogen werden. Die Offene Kategorie gibt einen Rahmen für den genehmigungsfreien Betrieb von UAS vor. Dieser Betriebsrahmen definiert sich wie folgt:
- maximale Flughöhe: 120 m über Grund,
- unmittelbarer Sichtkontakt zum UAS während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschalteter Follow-me-Modus ,
- Mindestalter des Steuerers 16 Jahre, (der Betrieb unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten, der über die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung des Fluges verfügt, z.B. der Eltern, ist zulässig)
- Höchstabflugmasse (Maximum Takeoff Mass – MTOM) des UAS 25 kg,
- kein Transport gefährlicher Güter,
- kein Abwurf von Gegenständen.
Die Offene Kategorie umfasst insgesamt drei Unterkategorien (A1, A2, A3), für welche jeweils weitere zusätzliche Einschränkungen bestehen.
Achtung! Darüber hinaus werden zukünftig so genannte Geo-Zonen eingerichtet, in denen der UAS-Betrieb eingeschränkt bzw. verboten ist. Diese werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht. Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält.
Hinweis 1: Bei der Höchstabflugmasse (MTOM) handelt es sich um die vom Hersteller vorgegebene maximale Abflugmasse, mit der das UAS betrieben werden darf (ggf. mit Anbauten und optionaler Nutzlast). Es handelt sich dabei nicht unbedingt um das momentane Gewicht des UAS. Sie finden diese Angaben in der Regel im Benutzerhandbuch der Drohne / des Flugmodells.
Hinweis 2: Die hier angegebene Klassifizierung gilt nur für UAS, die nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert sind. Die Einordnung der „Bestandsdrohnen“ finden Sie in der FAQ „Mein UAS ist noch nicht nach der neuen Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert. Darf ich es weiter benutzen?“.
https://www.lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/FAQ/01_FAQ_Allgemein/FAQ_node.html
Weitere Informationen beim Luftfahrtbundesamt => https://www.lba.de
Das waren seit 1. Oktober 2017 die Regeln:
Kennzeichnungspflicht (feuerfeste Plakette) für Drohnen ab 0,25 kg
und ab 2 kg ist zusätzlich ein Kenntnisnachweis erforderlich!
Die Drohnen-Verordnung ist am am 7. April 2017 in Kraft getreten. Der Kenntnisnachweis (Drohnen-Führerschein) und die Kennzeichnungspflicht müssen seit dem 1. Oktober 2017 mitgeführt bzw. nachgewiesen werden.
Stand: 31.12.2016 – In Deutschland galt bis zum Jahr 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings ist es nicht zulässig, durch Aufnahmen aus Flugzeugen, Helikoptern oder mit Multicoptern, in die geschützte Privatsphäre einer Person einzudringen.
Rechtslage in Deutschland (auszugsweise):
- UAV-Haftpflichtversicherung (§106 LuftVZO) ist Pflicht und mitzuführen!
- Fotos und Videos dürfen nur mit gültiger Aufstiegsgenehmigung veröffentlich werden
- Keine gesetzliche Altersbeschränkung, empfohlen ab 14 Jahren
- Bei einer gewerblichen Nutzung ist die Aufstiegsgenehmigung Pflicht!
- Der Pilot darf nur auf Sichtweite fliegen, ohne optische Hilfsmittel einzusetzen
- Die Aufstiegshöhe ist auf 100 m Höhe begrenzt
- Hubschraubern und Flugverkehr mit Personen ist umgehend auszuweichen
Flugverbotszonen:
- Kraftwerke, Industrieanlagen und Anlagen zur Energiegewinnung
- Um Flughäfen gilt eine Sperrzone von 1,5 Kilometern
- Einsatzorte der Polizei, Behörden oder Organisationen
- Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen
- Unglücksorte und Menschenansammlungen
- Katastrophengebiete
- Naturschutzgebiete
- Wohngebiete
Viele Hobby-Piloten bewegen sich immer wieder in einer rechtlichen „Grauzone“.
Folgende Regeln sind zu beachten:
- Nur auf Sichtweite fliegen !
- Niemanden gefährden !
- Keine Privatsphäre verletzen !
- Kontrollierten Luftraum meiden !
Bitte an die Gesetze und Vorschriften halten, damit der Gesetzgeber in Deutschland keinen Handlungsbedarf sieht, die Auflagen für Drohnen weiterhin sukzessiv zu verschärfen!
Amerika ist schneller mit einer Regelung und den Vorschriften gewesen!
Seit dem 21.12.2015 gibt es in Amerika bereits eine Drohnen-Registrierungspflicht und Kennzeichnungspflicht. Wer seinen Multicopter nicht registriert, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. (Bild: FAA)
- Alle Drohnen, die zwischen 250 Gramm und 25 Kilogramm inkl. Zuladung wiegen (Abfluggewicht mit Payload wie Kamera, Gimbal, Sensoren), müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz bei der US-Luftfahrtbehörde registriert werden.
- Ob die Drohnen gewerblich oder nur zu Freizeitzwecken (z.B. Modellbau) eingesetzt werden, spielt für die Registrierungspflicht keine Rolle. Alle UAS (Unmanned Aircraft System) müssen bei der amerikanischen Flugaufsichtsbehörde (FAA) registriert werden. Gewerbliche Nutzer können jedoch vorerst nur auf die Registrierung in Papierform (nicht Online) zurückgreifen.
© jrb668